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Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung – was ist das?

Ein junger Leiharbeiter sitzt an einer Werkbank (Symbolbild).

© iStock/Nicolas Hansen

 

Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit sind drei Begriffe für dieselbe Sache. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein/-e Arbeitnehmer/-in von ihrem/seinem Arbeitgeber an einen anderen Betrieb zeitweise verliehen werden darf.

 

Leiharbeiter/-in, Verleiher, Entleiher – eine Dreiecksbeziehung

Im Normalfall ist ein Arbeitsverhältnis eine Zweierbeziehung zwischen einem Arbeitgeber auf der einen und einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber dafür Entgelt (Lohn oder Gehalt).

 

Ein Leiharbeitsverhältnis hingegen ist eine Dreiecksbeziehung zwischen einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, einem Verleihunternehmen/Verleiher und einem Entleihunternehmen/Entleiher. Angestellt und entlohnt werden Beschäftigte vom Verleiher. Dieser nutzt die Arbeitskraft der Beschäftigten jedoch nicht selbst, sondern stellt sie einem anderen Unternehmen, dem Entleiher, zur Verfügung.

 

Dafür erhebt der Verleiher eine Gebühr, er verdient also an jeder geleisteten Arbeitsstunde kräftig mit. Dies geht zu Lasten der Leihbeschäftigten. Sie werden in Deutschland für die gleiche Arbeit häufig deutlich schlechter bezahlt als ihre festangestellten Kolleginnen und Kollegen.

 

Zusätzlich kann der Entleiher den Einsatz von Leihbeschäftigten sofort beenden, wenn er die Arbeitskraft nicht mehr benötigt oder beispielsweise Leihbeschäftigte länger krank sind. Das macht sich auch hübsch in der Bilanz des Entleihers für Kapitalanleger: Dort werden Leihbeschäftigte nicht als fixe Personalkosten sondern als flexible Sachkosten abgerechnet.

 

Dreieck Leiharbeit

© IG Metall

 

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