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Leiharbeit – alles Wissenswerte auf einen Blick

Buchstaben, A bis Z

© Franck-Boston

 

Leiharbeit und ihre rechtliche Regelung ist manchmal kompliziert. Viele Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben Fragen zu ihrem Verdienst und ihren Rechten. Wir geben ihnen Antworten. Und wenn das nicht reicht, finden IG Metall-Mitglieder Hilfe bei unserer Hotline Leiharbeit und in unseren Geschäftsstellen vor Ort.

 

Das Wichtigste für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter von A bis Z

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Arbeitsvertrag

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma und werden in verschiedene Einsatzbetriebe verliehen. Der Verleiher muss die wesentlichen Inhalte des Leiharbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen (§ 2 Nachweisgesetz). Die Niederschrift oder der Arbeitsvertrag muss zwingend folgende Inhalte enthalten:

  • Name und die Anschrift der Vertragsparteien – der/dem Leiharbeiter/-in und der Verleihfirma –,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls die/der Arbeitnehmer/-in nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass die/der Arbeitnehmer/-in an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von der/dem Arbeitnehmer/-in zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,
  • Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung,
  • Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen die/der Leiharbeitnehmer/-in nicht verliehen ist.

Nach der Neuregelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 2017 müssen Verleiher und Entleiher ausdrücklich in ihrem Vertrag die Leiharbeit als Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnen. Der Verleiher muss der/dem Leiharbeitnehmer/-in bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des AÜG aushändigen. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.

 

 

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Beratungs- und Informationsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Er ist wichtiger Ansprechpartner, wenn es Probleme im Betrieb gibt.
Auch in Leiharbeitsfirmen kann ein Betriebsrat gewählt werden. Aber nicht im Alleingang, damit es keine Pannen gibt. Wir helfen Beschäftigten, die einen Betriebsrat gründen wollen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Unsere Experten kennen alle juristischen Feinheiten. Und sollte sich der Arbeitgeber quer stellen, bieten wir unseren Mitgliedern Rechtsschutz in unseren Geschäftsstellen vor Ort.

Außerdem haben Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter auch das Recht, bei der Wahl des Betriebsrats in ihrem Einsatzbetrieb – also beim Entleiher – mitzuwählen.

 

Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist ein Interessenverband der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In Deutschland schützt im Grundgesetz der Artikel 9 das Recht aller Beschäftigten, einer Gewerkschaft beizutreten. Außerdem ist die Gewerkschaft in ihrer Existenz und Autonomie geschützt. Gewerkschaftsmitglieder dürfen nicht benachteiligt werden.

Die Gewerkschaften setzen sich für gerechte Bezahlung, bessere Arbeitsbedingungen und mehr Mitbestimmung ein. Dazu schließen sie mit Arbeitgeberverbänden Tarifverträge zur Regelung von Arbeits- und Entgeltbedingungen. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, können die Gewerkschaften zu Warnstreiks und Streiks aufrufen. Sie vertreten auch die individuellen Interessen jedes einzelnen Mitglieds in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. In Deutschland gibt es verschiedene Gewerkschaften. Die größte Gewerkschaft ist die IG Metall.

 

IG Metall

In der IG Metall haben sich rund 2,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer Gewerkschaft zusammengeschlossen. In der IG Metall können alle Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Mitglied werden, die in einem der folgenden Bereiche arbeiten:

  1. Metall- und Elektroindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige;
  2. Textil- und Bekleidungswirtschaft und anverwandte Wirtschaftszweige und Betriebe;
  3. Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung.
 

Leiharbeit

Leiharbeit (Zeitarbeit, Personalleasing oder auch Arbeitnehmerüberlassung) liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) eine/-n Beschäftigte/-n (Leiharbeitnehmer/-in) einem Dritten (Entleiher) zur Erbringung einer Arbeitsleistung überlässt. Das Besondere an diesem Arbeitsverhältnis ist die Dreiecksbeziehung zwischen den beteiligten Parteien. Die Verleihfirma ist der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes. Tatsächlich aber wird die Arbeitsleistung bei einer anderen Firma erbracht, die gegenüber der Leiharbeitskraft weisungsbefugt ist.

 
Dreieck Leiharbeit

© IG Metall

 

Leiharbeitnehmer/-in

Beschäftigte, die einen Arbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsfirma haben und an Entleihbetriebe überlassen werden. Dort haben sie dann Anweisungen von Vorgesetzten des Entleihers Folge zu leisten.

 

Rechte

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen sowohl bei ihrer Verleihfirma als auch beim Entleihbetrieb, in dem sie eingesetzt sind:

  • den Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung aufsuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen teilnehmen,
  • bei den im organisatorischen Betriebsaufbau zuständigen Personen vorsprechen und Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen.
  • Leiharbeitnehmer/-innen können sowohl beim Leiharbeitgeber, als auch beim Entleiher (sofern sie dort länger als drei Monate eingesetzt sind) den Betriebsrat mitwählen (aktives Wahlrecht). Für den Betriebsrat kandidieren (passives Wahlrecht) dürfen sie jedoch nur bei ihrem vertraglichen Arbeitgeber, der Leihfirma.
  • Leiharbeitnehmer/-innen können sich sowohl beim Leiharbeitgeber, als auch beim Entleiher bei den zuständigen Stellen beschweren, wenn sie benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Dabei darf die/der Leiharbeitnehmer/-in ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung hinzuziehen. Wegen der Beschwerde dürfen der/dem Leiharbeitnehmer/-in keine Nachteile entstehen.

 

Sowohl der Leiharbeitgeber, als auch der Entleiher hat die/den Leiharbeitnehmer/-in

  • über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten,
  • vor Beginn der Beschäftigung in einer Arbeitssicherheitsunterweisung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu belehren.

Der Rechtsschutz der IG Metall für Mitglieder bietet über unsere Geschäftsstellen vor Ort sachkundige Beratung und kostenlose Prozessvertretung, wenn nötig durch alle Instanzen.

 

Zeitarbeit ist Leiharbeit

Mit dem Begriff Zeitarbeit wird die Beschäftigungsform Leiharbeit (manchmal auch Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing) bezeichnet. Leiharbeit liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) eine/-n Beschäftigte/-n (Leiharbeitnehmer/-in) einem Dritten (Entleiher) zur Erbringung einer Arbeitsleistung überlässt.

Der Begriff Zeitarbeit wird gerne von Arbeitgebern und ihren Verbänden verwendet. Häufig wird er mit „befristeter Beschäftigung“ verwechselt. Deshalb verwendet die IG Metall den Begriff Leiharbeit. Dies entspricht auch den gesetzlich definierten Begrifflichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

 

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